Impfpflicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Bereits Ende 2020 wurden die ersten Covid-19-Impfungen vorgenommen. Ein Impfplan sieht vor, wann und wer die Möglichkeit hat, sich impfen zu lassen. In Bezug auf Arbeitsverhältnisse stellen sich hier Fragen nach den Rechten und Pflichten von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.

Es empfiehlt sich folgende Prüfung:

1.) Arbeitsplatzevaluierung und Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 4 und 7 ASchG:

Vorab ist zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit tatsächlich ein arbeitsbedingtes Infektionsrisiko mit sich bringt. Wenn dies bejaht wird, dann ist zu evaluieren, ob Arbeitsbedingungen so verbessert werden können, dass ein Infektionsrisiko überhaupt ausgeschlossen wird und eine Impfung gar nicht erst erforderlich ist.

2.) Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 43 Abs 4 ASchG:

Wenn Arbeitsbedingungen aber nicht derart verbessert werden können, dann ist arbeitsbedingt eine Impfung notwendig, damit ein ausreichender Schutz der Beschäftigten erreicht werden kann. Dann sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, diese Impfungen anzubieten und die Kosten dafür zu tragen, soweit nicht seitens des Sozialversicherungsträgers die Kosten übernommen werden.

Besteht in weiterer Folge eine Impflicht?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können aber nicht gezwungen werden, sich einer Impfung zu unterziehen.

Eine Impfpflicht ist dann denkbar, wenn gesetzliche Grundlagen dafür vorliegen oder geschaffen werden. Die Rechtsordnung sieht bislang keine generelle Impfpflicht vor. In einzelnen Bereichen (z.B. Kranken- und Leichenbehandlung, Krankenpflege sowie bei Hebammen) gibt es aber die Möglichkeit, eine solche anzuordnen (§ 17 Abs 3 Epidemiegesetz).

Was kann passieren, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Impfung ablehnt?

Sollten Beschäftigte die Impfung verweigern, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die betreffenden Personen aber nicht mehr mit den vorgesehenen Tätigkeiten weiterbeschäftigen. Denn damit wird dem Unternehmen unmöglich gemacht, seinen Schutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten und Dritten (z.B. im Gesundheitsbereich) nachzukommen.

Dann wird die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Recht haben – unabhängig vom Bestehen einer Impfpflicht – die/den betreffende/n Arbeitnehmer/in zu versetzen.

Sollte aber keine besondere Schutzpflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bestehen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nur unter den allgemein gültigen Voraussetzungen (z.B. Regelung im Arbeitsvertrag) versetzt werden.

Dazu besteht bis auf ein paar Ausnahmen generell kein Kündigungsschutz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können jederzeit eine Kündigung ohne Angabe von Gründen aussprechen.

Es werden sich in Zukunft noch viele neue rechtliche Fragen in Bezug auf Arbeitsverhältnisse in Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung ergeben. Es gibt dazu auch noch keine Rechtsprechung, die Abhilfe leisten könnte. Wir beraten Sie gerne zu diversen Fragen rund um Kündigung, Versetzung und sonstigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.