Neue Entscheidungen in Sachen Clerical Medical/ Scottish Widows

Erfreu­li­cher­weise konnte ich ein Urteil des OLG Wien erwirken, wonach die Tätig­keit von Maklern und Versi­che­rungs­ver­mitt­lern der CMI, nunmehr Scot­tish Widows Ltd., zure­chenbar ist. Eine Fehl­be­ra­tung kann daher direkt gegen­über der Versi­che­rung geltend gemacht werden.

Dazu konnte ich ein weiteres Urteil des OLG Wien erzielen, wonach bei Verträgen mit regel­mä­ßigen Ausschüt­tungen, diese von der Versi­che­rung fort­ge­setzt werden müssen, so, wie sie in der Polizze verein­bart wurden. Das gilt auch, wenn man sich aus steu­er­recht­li­chen Gründen vorerst entschieden hat, die Ausschüt­tungen ausuz­setzen oder einzu­stellen. Man kann sie trotzdem wieder bean­tragen. Es ist dabei nicht maßgeb­lich, ob der Deckungs­stock (der Pool) dazu hinreicht. Die Versi­che­rung hat sich an die in der Polizze zuge­sagten Auszah­lungen zu halten!