Erfreulicherweise konnte ich ein Urteil des OLG Wien erwirken, wonach die Tätigkeit von Maklern und Versicherungsvermittlern der CMI, nunmehr Scottish Widows Ltd., zurechenbar ist. Eine Fehlberatung kann daher direkt gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.
Dazu konnte ich ein weiteres Urteil des OLG Wien erzielen, wonach bei Verträgen mit regelmäßigen Ausschüttungen, diese von der Versicherung fortgesetzt werden müssen, so, wie sie in der Polizze vereinbart wurden. Das gilt auch, wenn man sich aus steuerrechtlichen Gründen vorerst entschieden hat, die Ausschüttungen ausuzsetzen oder einzustellen. Man kann sie trotzdem wieder beantragen. Es ist dabei nicht maßgeblich, ob der Deckungsstock (der Pool) dazu hinreicht. Die Versicherung hat sich an die in der Polizze zugesagten Auszahlungen zu halten!